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1. Januar 2006
Wenn ein Kassenprüfer Unregelmäßigkeiten feststellt, stellt sich die Frage, was er sofort unternehmen kann.
- Er hat mangels gesetzlicher und Satzungsgrundlage nicht das Recht, eine sofortige Vorstandssitzung einzuberufen.
- Er hat auch nicht das Recht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Er kann und muss seine Feststellungen gegenüber dem Vorstand schriftlich darlegen.
- Er sollte versuchen, eine Mehrheit zu finden zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt.
- Selbstverständlich kann der Kassenprüfer eine Strafanzeige erstatten. Verpflichtet dazu ist er in der Regel nicht. In besonders dramatischen Fällen kann aber eine Strafanzeige erforderlich sein. Dann sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
- Wenn Gefahr in Verzug ist, sollte der Kassenprüfer auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen. Sonst macht er sich gegebenenfalls selbst gegenüber dem Verein schadenersatzpflichtig.
- Selbstverständlich kann der Kassenprüfer auch in einem Rundscheiben alle Vereinsmitglieder unterrichten.