6. Juli 2007
Ein Verein klagte gegen seinen früheren Vorsitzenden und Schatzmeister auf Schadensersatz. Bei der Kassenprüfung stellte sich heraus, dass ein erheblicher Fehlbestand in der Kasse vorlag und keine Belege und Unterlagen vorhanden waren. Gleichwohl hatte der Verein dem Vorsitzenden und Kassenwart Entlastung erteilt.
Rechtliche Lösung: Grundsätzlich haftet der Kassenwart dem Verein auf Schadensersatz bei Verletzung der Kassenführungspflichten. Die Voraussetzung muss der Verein darlegen und beweisen. Entlastung hat grundsätzlich die Wirkung, dass keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden können. Dies gilt aber nur für bekannte Umstände und nicht für unbekannte Tatbestände.
Fundstelle: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.05.2008, 7 U 176/07
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8568