17. August 2013
Zum Sachverhalt: Eine Minderheit im Verein hatte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefordert mit dem Ziel der Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand hatte dies abgelehnt. Die Minderheit zog vor das AG. Dieses ermächtigte die Minderheit zur Einberufung nach § 37 BGB. Die Minderheit berief darauf hin eine außerordentliche Mitgliederversammlung für den 20.07.2002 ein. Jetzt zog der amtierende Vorstand des e. V. nach und berief eine Mitgliederversammlung für den 27.07.2002 ein. Beide Versammlungen wurden durchgeführt. Es fanden auch die Vortandsneuwahlen statt, allerdings mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Aus den Gründen: Beide Mitgliederversammlungen waren wirksam einberufen worden. Da beide Mitgliederversammlungen und auch die Wahlergebnisse miteinander konkurrierten, hielt das Gericht beide Versammlungen und beide Wahlentscheidungen für unwirksam, so dass eine nochmalige Mitgliederversammlung stattfinden musste.
Anmerkung: Dieser Fall ist in der Praxis recht selten, kann aber durchaus bei zerstrittenen Vereinen vorkommen. Tipp: Auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen.
Fundstelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2003, 8 W 20/03 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8736