1. Januar 2006
Folgen einer Versäumung: Die Ladungsfrist nach Satzung für eine Mitgliederversammlung muss unbedingt eingehalten werden. Geschieht dies nicht, weil z. B. der Ablauf der Einladungsfrist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, liegt ein Satzungsverstoß vor.
Wichtig: Der Samstag ist normalerweise ein bei der Frist mitzählender Tag. Wenn aber auf diesen Samstag ein Feiertag fällt, zählt der Samstag nicht mit. Bei einer solchen Panne muss die Mitgliederversammlung abgesagt und zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden. Sollte die Mitgliederversammlung trotzdem stattfinden, wären alle Beschlüsse unwirksam.
Fundstelle: LieWaNews, Februar 2007
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9030