1. Januar 2006
Beschlüsse, die in Mitgliederversammlungen gefasst werden, die nach Mitternacht andauern, sind unwirksam. Dies entschied im Fall einer Aktionärsversammlung das LG Düsseldorf. Die Argumente gelten aber auch für Mitgliederversammlungen von Vereinen und Verbänden.
Die Begründung des Gerichts: Wenn eine Mitgliederversammlung mehr als einen Tag dauert, muss dies vorher in der Einladung angekündigt werden. Schließlich müssten sich die Teilnehmer der Mitgliederversammlung durch eine rechtzeitige organisatorische Disposition auf den zeitlichen Rahmen einrichten können. Nicht entscheidend für das Gericht war die Frage, ob die längere Zeitdauer vorhersehbar gewesen sei oder welche Gründe es dafür gegeben habe.
Tipp: Wenn die Gefahr droht, dass eine Mitgliederversammlung über Mitternacht hinweg andauert, sollte schon in der Einladung vermerkt werden: „Wegen der Fülle der Tagesordnungspunkte bzw. wegen des zu erwartenden Diskussionsbedarfs müssen sich die Mitglieder darauf einstellen, dass die Mitgliederversammlung über Mitternacht hinaus andauern kann.
Fundstelle: Urteil LG Düsseldorf, 36 O 99/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9071