1. Januar 2006
Bei der so genannten Abzugsbesteuerung, die bei Vergütungen und Preisgeldern für ausländische Schachspieler anfallen kann, steht eine Änderung der Rechtslage bevor. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2006 wird hier zu Veränderungen auch in der deutschen Gesetzeslage führen.
Tipp für Veranstalter: Das zuständige Finanzamt ist gem. § 165 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) auf Antrag verpflichtet, die Steuerfestsetzung vorläufig durchzuführen. Der Verein (Veranstalter) bzw. der Steuerschuldner sollte die Anmeldung über den Steuerabzug über Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige bei seinem zuständigen Finanzamt abgeben und auf das Urteil des EuGH vom 03.10.2006 (AZ: C 290/04) hinweisen und um vorläufige Steuerfestsetzung und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung ersuchen.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9015