2. Januar 2006
Es ist selbstverständlich, dass rückwirkende Satzungsänderungen unzulässig sein müssen. Die Satzungsänderung tritt auch nicht mit dem Beschluss in Kraft, sondern erst mit der Eintragung ins Vereinsregisters (konstitutive Wirkung).
Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, 15 W 279/06
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