1. Januar 2006
Auch dies dürfte bei Schachvereinen kaum eine Rolle spielen. Als Abgrenzungskriterium gilt: Muss der Zuschuss zweckgebunden ausgegeben werden, spricht dies eher für Umsatzsteuerpflicht. Ist der Zuschuss frei verwendbar, spricht dies gegen die Umsatzsteuerverpflichtung.
Fundstelle: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.06.2006, 3 K 2006/03
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9083