1. Januar 2006
Es wird für einen Schachverein zwar relativ selten sein. Es kommt aber doch gelegentlich vor, dass ein gemeinnütziger Verein selber als Spender auftritt. Nach der Satzung der Schachvereine ist die Förderung des Schachsports der Satzungszweck.
Es ist aber nach § 52 Nr. 2 AO erlaubt, auch anderen gemeinnützigen Vereinen Mittel teilweise zukommen zu lassen. Unter einer teilweisen Mittelweitergabe ist zu verstehen, dass nicht der überwiegende Teil der laufenden Einnahmen und des Vermögens (also höchstens 50 %) weitergegeben werden darf.
Fundstelle: § 58 Nr. 2 des Anwendungserlasses zur AO-AEAO
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9025