19. August 2013
Nach Auffassung des Bundesturniergerichts NRW entscheidet letztlich der Schiedsrichter, ob ein Spiellokal zu laut und zu kühl ist. Der Schiedsrichter hat insoweit einen weiten Ermessensspielraum. Nur, wenn der Schiedsrichter seine Entscheidung außerhalb dieses Ermessensspielraums trifft (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensnichtgebrauch), kommt eine Korrektur durch die Schiedsgerichtsbarkeit in Betracht. Keinesfalls muss der Schiedsrichter mit einem Thermometer oder einem Lärmmessgerät ausgestattet sein.Im entschiedenen Fall lag die Temperatur zunächst unter 18 °C. Der Kampf wurde aber von beiden Mannschaften zunächst ohne Protest begonnen. Einige Spieler hatten sich ihre Jacken angezogen und klaglos gespielt. Aus diesem Grund durfte der Schiedsrichter den Wettkampf stattfinden lassen.
Fundstelle: BTG SB NRW, Rechtsarchiv DSB
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8832