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2. August 2007
Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit sind bis zu 2.100,00 € steuerfrei. Verdient ein Übungsleiter mehr als 2.100,00 €, hat er ein Wahlrecht:
- Er kann von seinen Einnahmen den Freibetrag abziehen. Oder
- er macht seine tatsächlichen Aufwendungen geltend. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn Einnahmen und Ausgaben den Freibetrag übersteigen.
Fundstelle: § 3 c EStG