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10. Juli 2007
Hier gelten folgende Grundsätze:
- Entscheidend sind zunächst die Regelungen in der Satzung.
- Wenn die Satzung keine Regelungen enthält, gilt:
- Grundsätzlich haben die Minderjährigen ein eigenes Stimmrecht, das durch sie persönlich und nicht durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter ausgeübt wird.
- Die Eltern haben aber als gesetzliche Vertreter das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht für ihr minderjähriges Kind auszuüben.
- Wenn sich die Eltern über die Ausübung des Stimmrechts nicht einigen, können sie an der Abstimmung nicht teilnehmen. Es kann also nicht sein, dass die Mutter mit „ja“ und der Vater mit „nein“ stimmt. Sie vertreten zusammen nur eine einzige Stimme, nämlich die des Kindes, die nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Wichtig: Diese Grundsätze gelten also auch für Anträge, Bestimmungen u.s.w. Sollte der seltene Fall eintreten, dass das minderjährige Vereinsmitglied anwesend ist und die Eltern sich nicht einigen können, hat das Stimmrecht der Eltern Priorität.