1. Januar 2006
Der Fall: Ein Übungsleiter war vor vielen Jahren wegen eines Sexualdeliktes bestraft worden. Die Strafe war längst gelöscht. Trotzdem gab es Gerüchte um diese „strafrechtliche Vergangenheit“ des Übungsleiters. Der Übungsleiter setzte sich im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen diese Gerüchte zur Wehr. Anträge hatten weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht Erfolg. Auch das Bundesverfassungsgericht half nicht. Im Wege einer Güterabwägung überwiege das Informationsinteresse betroffener Kinder, Jugendlicher und Eltern den Schutz des Persönlichkeitsrechtes des vorbestraften Übungsleiters.
Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.01.06, 1 BvR 2605/05
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9073