2. Januar 2006
Oft kommt es vor, dass ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Vereinsfunktionen pflichtwidrig handelt, z. B. eine falsche Spendenbescheinigung ausstellt, Umsatzsteuer verkürzt, Scheinarbeitsverträge schließt u. s. w. Wenn dann ein Strafverfahren gegen das Vorstandsmitglied eingeleitet wird, stellt sich das Vorstandsmitglied oft auf den Standpunkt, der Verein müsse ihm hier die Anwalts- und Gerichtskosten ersetzen, da er ja im Interesse des Vereins tätig geworden ist.
Diese Rechtsauffassung ist falsch. Der Verein ist dazu nicht verpflichtet, weder unter dem Gesichtspunkt von Schadensersatzansprüchen nach § 31 BGB noch von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 670 BGB. Das betroffene Vorstandsmitglied hat auch keinen Freistellungsanspruch gegen den Verein.
Tipp: Eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung kann dem Vorstandsmitglied hier helfen.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9089