1. Januar 2006
Schachspieler sind oft ehrenamtlich für den Verein tätig. Ereignet sich in Ausübung dieser Tätigkeit ein Unfall stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Man muss unterscheiden:
Vertraglicher Versicherungsschutz
Ein vertraglicher Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Verein eine solche Unfallversicherung für seine Vereinsmitglieder oder Funktionsträger abgeschlossen hat. Bitte dies beim Verein erfragen. Viele Vereine sind über ihren Landesschachbund oder über ihren Landessportbund unfallversichert. Bitte erkundigen.
Unfallversicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft?
Dies ist schwieriger. Bei rein mitgliedschaftsbezogenen Tätigkeiten gibt es keinen Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft. Der Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft kommt nur bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit in Betracht („Wie-Beschäftigung“). Zu unterscheiden ist zwischen Arbeitsleistung, die nur bei Mitgliedschaftspflichten beruhen (kein Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft) und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden (Versicherungsschutz bei der BG besteht). Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.
Tipp: Vorher rechtlichen Rat z. B. bei dem Landessportbund einholen.
Fundstelle: SG Baden Württemberg, Urteil vom 22.02.2007, L 10 U 2292/04
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9072