1. Januar 2006
Außerhalb eines Verbandsverfahrens kann es auch im schachlichen Leben Widerrufs- und Unterlassungsansprüche geben.Auch der schachliche Bereich ist kein rechtsfreier Raum. So entschied das AG Starnberg in einem kuriosen Fall. Spieler A behauptete in Schachkreisen, Spieler B habe trotz Remisangebot seine Partie in einem Mannschaftswettkampf aufgegeben. Spieler B fühlte sich als Trottel hingestellt und klagte gegen A auf Widerruf und Unterlassung. Das AG Starnberg hielt die Klage für zulässig. Hätte B seine Behauptung beweisen können, hätte er den Prozess auch gewonnen. Allerdings waren die Aussagen der einzelnen Zeugen so widersprüchlich, dass das AG Starnberg nicht mehr klären konnte, ob A die Behauptungen tatsächlich in Umlauf gesetzt hatte oder nicht. B verlor also den Prozess und hatte auch in der Berufung vor dem LG Traunstein keinen Erfolg.
Fundstelle: AG Starnberg 2 C 1044/02, Urteil vom 21.05.2003 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8950