17. August 2013
Außerhalb eines Verbandsverfahrens kann es auch in der schachlichen Kommunikation Widerrufs- und Unterlassungsansprüche geben.
Zum Sachverhalt: Nach einem Schach-Mannschaftskampf stellte A die Behauptung auf, B habe trotz eines Remisangebotes seines Gegners darauf bestanden, die Partie verloren zu haben. B fühlte sich als Trottel hingestellt und verlangte Unterlassung dieser Behauptung durch A.
Aus den Gründen: Das AG Starnberg erklärte den Unterlassungsanspruch für zulässig. Trotzdem verlor B den Prozess, da er nicht beweisen konnte, dass A die Behauptung tatsächlich aufgestellt hat.
Anmerkung: Vorsicht also auch bei Äußerungen im schachlichen Kontext. Schach ist kein rechtsfreier Raum. Es gelten die gleichen Grundsätze wie sonst im Gesellschaftsleben. Übrigens: Kläger B legte sogar noch Berufung beim LG Traunstein ein. Das Landgericht wies aber die Berufung zurück und setzte den Streitwert auf 5.000 € fest.
Fundstelle: AG Starnberg, Urteil vom 21.05.2003, 2 C 1044/02 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8600