1. Januar 2006
Auch nach seinem Rücktritt hat der frühere Vorstand noch Verpflichtungen. Dies gilt dann, wenn ein neuer Vorstand noch nicht gewählt wurde. Dann muss der Altvorstand z. B. für den Verein den Offenbarungseid (eidesstattliche Versicherung) abgeben.
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 28.09.2006, I ZB 35/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9019