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1. Januar 2007
Grundsätzlich darf der Spender auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigung vertrauen, es sei denn:
- er hat die Spendenbescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt,
- ihm war die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt,
- ihm war die Unrichtigkeit in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt,
- mit der „Zuwendung“ war eine Gegenleistung verbunden und der „Spender“ hat dies gewusst,
- dem Spender sind Umstände bekannt, dass die Zuwendung nicht so verwendet wird, wie es auf der Spendenbestätigung vermerkt ist.
Fundstelle: Verwaltungsanweisung Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern vom 17.11.2006, IV 301-S2223-35/06