1. Januar 2006
In gemeinnützigen Vereinen ist in der Regel der Vorstand ehrenamtlich tätig. Er erhält keine Vergütung. Sollte eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gezahlt werden, bedarf es dazu einer Grundlage in der Satzung. Ohne Satzungsgrundlage genügt ein Vorstandsbeschluss oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht.
Fundstelle: FG München, Beschluss vom 21.11.2000, 7 V 4116/00
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9061