Zu den Voraussetzungen der Feststellung eines Cheating-Verstosses nach § 61a Abs. 2 der DSB-Satzung

24. April 2026

Urteil

In dem Rechtsstreit des Einspruchsführers …,
Mitglied des … e.V.,

gegen

den Deutschen Schachbund e.V., vertreten durch den Vorstand, bestehend aus der Präsidentin Ingrid Lauterbach, dem Stellvertretenden Präsidenten Prof. Jürgen Klüners und dem Vizepräsidenten Finanzen Alexander von Gleich,
Einspruchsgegner,
Bevollmächtigter: Anti-Cheating-Officer des DSB Klaus Deventer, Menzestraße 1c, 59457 Werl,

wegen eines Beschlusses des Anti-Cheating-Arbeitskreises

hat das Turniergericht am 29. Mai 2025 im schriftlichen (E-Mail) Verfahren durch RiOLG a.D. Wolffram-Falk als Vorsitzendem und die Beisitzer Anderberg und Dr. Braun für Recht erkannt:

Der Beschluss des Anti-Cheating-Arbeitskreises des Deutschen Schachbundes e. V. vom 2. Dezember 2024 wird aufgehoben.
Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wird zurückgewiesen. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt.

// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 11738

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