13.01.2007
Immer wieder kommt es vor, dass Vorstandswahlen „zwischendurch“ stattfinden. Es treten z. B. 1 oder 2 Vorstandsmitglieder zurück, oder es stirbt ein Vorstandsmitglied, und der Verein kommt auf die Idee, bei dieser Gelegenheit gleich den ganzen Vorstand neu wählen zu lassen. Dies ist nicht zulässig. Wenn in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gilt: Jedes Vorstandsmitglied wird für die Amtszeit gewählt, die in der Satzung steht. Man kann sich nur so behelfen, dass dann die anderen Vorstandsmitglieder zurücktreten und den Weg zu Neuwahlen damit insgesamt freimachen.
Wichtig: Diese Grundsätze gelten auch, wenn z. B. bei der Satzungsänderung die Amtszeit von 2 Jahren auf 3 oder 4 Jahre erhöht wird. Alte Amtszeiten sind davon nicht berührt und bleiben bestehen.
Weiterlesen … Amtszeit (Wahlperiode) muss eingehalten werden
12.01.2007
Es gibt verschiedene Rechtsvorschriften, die auf den „Verbraucher“ abgestellt sind. Verbraucher sind in der Regel natürliche Personen, in der Regel dürfen diese nicht Selbständige sein. Eingetragene Vereine fallen nicht unter die Gruppe der Verbraucher und können somit deren besondere Schutzrechte nicht in Anspruch nehmen.
Weiterlesen … Verein ist kein „Verbraucher“
11.01.2007
Das Vereinsrecht unterscheidet verschiedene Mehrheiten.Einfache Mehrheit: Sie ist in § 32 Abs. 1 S. 3 BGB geregelt. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen = gültige Ja-Stimmen, die gültigen Nein-Stimmen um eine Stimme übertreffen (ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt). Die einfache Mehrheit ist identisch mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitzählen.Unter relativer Mehrheit versteht man: Eine Abstimmungsalternative erreicht mehr Stimmen als eine andere. Beispiel: Bei einer Wahl sind 15 Mitglieder stimmberechtigt. Bei der Abstimmung erhalten: A = 7 Stimmen, B = 5 Stimmen, C = 3 Stimmen. Braucht A im 1. Wahlgang die einfache Mehrheit, so hat er sie mit 7 Stimmen nicht erreicht. Für die einfache Mehrheit bräuchte A bei 15 abgegebenen Stimmen 8 Stimmen. Er hat aber nur 7 Stimmen bekommen.Eine Stichwahl findet nur statt, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.Um zu einem Ergebnis zu kommen, empfiehlt es sich, in der Satzung eine solche Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen vorzusehen.
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 29.01.2008, 31 WX 78/07, 31 WX 81/07
Weiterlesen … Die Krux mit den Mehrheiten
08.01.2007
Benutzt ein Vereinsverantwortlicher sein privates Fahrzeug und erleidet dabei mit eigener Fahrlässigkeit einen Unfall und muss daraufhin sein Fahrzeug repariert werden, tritt zwar in der Regel die Kaskoversicherung des Vereins in Kraft. Mietwagenkosten sind aber während der Reparaturzeit in der Regel nicht versichert.Tipp: Auch hier Art und Umfang des Versicherungsschutzes klären.
Weiterlesen … Mietwagenkosten während der Fahrzeugreparatur?
07.01.2007
Trifft der Verein eine Fehlentscheidung und wird dafür haftbar gemacht, so kommt es auf den Versicherungsschutz an:
Wenn der Verein entsprechend Versicherungsschutz hat, ersetzt die Versicherung den sogenannten reinen Vermögensschaden. Oft allerdings nur in geringem Umfang (Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Höchstbeträge).
Wird auch der Vereinsvorstand persönlich in Haftung genommen, bedarf es einer Vermögensschadenszusatzversicherung.
Tipp: Den genauen Versicherungsschutz beim zuständigen Landesschachbund oder Landessportbund klären.
Weiterlesen … Versicherungsschutz bei Fehlentscheidungen
05.01.2007
Eine Spende des Unternehmens liegt vor, wenn die Gegenleistung des Vereins nur darin besteht, dass der Verein auf die Unterstützung des Sponsors (Unternehmers, Spenders) hinweist.Eine Werbung liegt vor, wenn herausgehoben auf den Unternehmer hingewiesen wird.Der Fall: Eine Versicherung zahlte dem Sportvereine eine bestimmte Geldsumme. In der Festschrift und im Festprogramm wurde auf die Unterstützung des Sponsors durch Abdruck des Firmenlogos der Versicherung hingewiesen. Diese Zahlung der Versicherung wurde als Spende behandelt.Eine Werbemaßnahme hätte vorgelegen, wenn z. B. in der Festschrift auch noch ein Werbeslogan der Bank abgedruckt gewesen wäre.
Fundstelle: Rundschreiben OFD Karlsruhe vom 29.02.2008, S 7100
Weiterlesen … Abgrenzung von Spende zu Werbung
04.01.2007
Vereinsrechtlich Sanktionen dürfen nur ausgesprochen werden, wenn es dafür eine Grundlage in den Vereinsordnungen gibt. In diesen Rechtsgrundlagen muss für alle Beteiligten erkennbar sein:
welches genau definierte Verhalten geahndet wird,
welcher Sanktionsrahmen dafür vorgesehen ist,
wer diese Sanktionen aussprechen darf,
welche Rechtsmittel es dagegen gibt.
So hat das Gericht eine Sanktionsvorschrift, wonach bestraft wird, wer sich unfair verhält, als zu unbestimmt verworfen.
Fundstelle: AG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2007, 12 C 75/07 (Diese Entscheidung erging übrigens in einer Schachstreitangelegenheit.)
Weiterlesen … Vereinsstrafen bedürfen eindeutiger Satzungsgrundlage
03.01.2007
Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i. S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.Für Schachvereine dürfte dieses Urteil in der Regel ohne jede Auswirkung sein, da die Sponsorumsätze so gering sind, dass eine Steuerpflicht für den Verein nicht entsteht. Große Schachvereine, z. B. Bundesligisten, sind steuerrechtlich beraten.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 07.11.2007, I R 42/06
Weiterlesen … Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei echtem Sponsoring
02.01.2007
Ab 01.01.2008 kann der Verein eine Ehrenamtspauschale auszahlen. Hier die Einzelheiten:
Die steuer- und sozialversicherungsfreie Ehrenamtspauschale beträgt pro Jahr 500,00 €.
Die Auszahlung kann nur erfolgen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist (Satzungsgrundlage).
Die Vergütung kann nicht nur Vereinsorganen bewilligt werden, sondern auch sonstigen Beauftragten des Vereins, z.B. Materialwart, Trainer, Jugendbetreuer u. s. w.
Die Ehrenamtspauschale kann nur einmal steuerfrei in Anspruch genommen werden. Man kann also die Ehrenamtspauschale im selben Verein nicht mehrfach bekommen, auch nicht, wenn man für zwei Vereine tätig ist.
Wie der Name schon sagt, gelten die 500,00 € pauschal die ehrenamtliche Tätigkeit ab. Irgendwelche Stundennachweise und Ähnliches müssen nicht geführt und vorgelegt werden. In der Satzung sollte vorgesehen werden, welches Satzungsorgan (Mitgliederversammlung oder Vorstand) darüber entscheidet, wer diese Ehrenamtspauschale erhält und wer ggf. auch für Abstufungen nach unten zuständig ist.
Übungsleiterfreibetrag 2.100,00 € p.a. Auch dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass echte Übungsleitertätigkeit erbracht wird und damit eine satzungsgemäße Vereinsaufgabe erfüllt wird. Alle, die für den Verein arbeiten, sollten dies nicht auf eigene Rechnung tun, sondern über den Verein abrechnen.Wichtig: Im Zusammenhang mit der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag tauchen verschiedene Fragen auf:
Die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag können nebeneinander anfallen und steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Beispiel: Der Kassenwart eines Vereins ist zugleich Übungsleiter und leitet das Training der Jugendabteilung des Vereins. Hier kann der Übungsleiter sowohl die Ehrenamtspauschale von 500,00 € p.a. erhalten, als auch den steuer- und sozialversicherungsfreien Übungsleiterfreibetrag von 2.100,00 € p.a.
Beide Beträge können jedoch nur einmal geltend gemacht werden. Wenn der Übungsleiter auch noch bei einem anderen Verein Übungsstunden abhält, kann er dort nicht noch einmal den Übungsleiterfreibetrag geltend machen.
Sollten die Beträge überschritten werden, z.B. der Übungsleiterfreibetrag im Jahr 3.000,00 € betragen, so ist gleichwohl in Höhe von 2.100,00 € Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gewährleistet.
(Wir verdanken diese Klarstellungen dem Ehrenpräsidenten des Pfälzischen Schachbundes, Herrn Klaus Kehrein.)
Weiterlesen … Ehrenamtspauschale/Übungsleiterfreibetrag
02.01.2007
Auch sehr kurze Ladungsfristen sind zulässig. Wo genau die Grenze liegt, ist allerdings noch nicht geklärt. Eine Frist von 14 Tagen hat das Landgericht Frankenthal für zulässig erachtet. Dabei ging es um die Fusion von zwei Vereinen. Der Rechtspfleger hatte sich zunächst geweigert, die Eintragung vorzunehmen. Auf die Beschwerde hin hob das Landgericht dann die Entscheidung des Rechtspflegers auf und hielt eine 14-tägige Einladungsfrist für zulässig, da in der Satzung vorgesehen.
Fundstelle: LG Frankenthal, Beschluss vom 09.05.2007, 1 T 100/07
Weiterlesen … Auch kurze Einladungsfristen (Einberufungsfristen) zulässig
01.01.2007
Vereine, die Internetforen veranstalten, müssen höllisch aufpassen, dass sie nicht in eine unliebsame Haftung geraten. Auch hier ist die Rechtslage äußerst diffizil und kompliziert. Mit einfachen Faustregeln kann nicht gearbeitet werden. Die Rechtsprechung ist zum Teil noch uneinheitlich. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die die Haftung des Vereins sehr streng sehen, andere sind hier großzügiger.
Problem: Sehr oft gibt es auf diesen Internetforen auch eine Diskussionsplattform oder einen Meinungsaustausch. Hier können sehr schnell Beleidigungen oder falsche Tatsachenbehauptungen in Umlauf gesetzt werden. Es stellt sich dann die Frage, inwieweit der Verein hier haftbar gemacht werden kann, sei es auf Unterlassung, Widerruf, Löschung oder sogar Schadensersatz.
Unser Tipp: Bevor ein Verein ein solches Internetforum einrichtet, sollte er rechtlichen Rat einholen. Anlaufstellen sind hier Rechtsanwälte, eventuell die Rechtsabteilung der Landessportbünde.
Weiterlesen … Haftung des Vereins für den Inhalt von Internetforen
01.01.2007
Bei Schachvereinen kommt dies in der Regel nicht vor. Es ist aber nicht ganz ausgeschlossen. Vielleicht wird doch einmal ein ausländischer Spieler als Trainer beschäftigt oder als Spieler und Trainer. Hier sollte sich der Verein sowohl bei der Ausländerbehörde, als auch beim Finanzamt kundig machen. Die Beschäftigung von Ausländern in Deutschland wimmelt nur so von Fallen und Fehlerquellen. Der Verein sollte unbedingt prüfen:
Welchen Aufenthaltstitel benötigt der Ausländer? In der Regel ist ein Touristenvisum nicht ausreichend.
Braucht der Ausländer eine Arbeitserlaubnis?
Was ist steuerlich zu beachten, wenn der Ausländer irgendwelche Gegenleistungen erhält? Sei es in Geld, sei es in Form von Aufwandsentschädigungen (Spesen), sei es in Form von Naturalien (Wohnung, Essen und Trinken).
Tipp: Niemand sollte sich auf ältere Veröffentlichungen zu diesem Themenkreisen verlassen. Die Gesetzeslage ändert sich sehr oft, so dass Vieles veraltet ist, was früher einmal erschienen ist. Wer nicht gleich einen Steuerberater fragen will, kann bei der Ausländerbehörde anrufen und beim örtlichen Finanzamt. Wer dies aus irgendwelchen Gründen nicht will, sollte sich bei seinem zuständigen Landessportbund erkundigen. Dort kann man in der Regel auch weiterhelfen und weiß Bescheid.
Weiterlesen … Beschäftigung von Ausländern