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1. Januar 2006
Fast in allen Satzungen der Vereine ist geregelt, dass mit einer bestimmten qualifizierten Mehrheit Dringlichkeitsanträge bei Mitgliederversammlungen zugelassen werden können. Hier die wichtigsten Einzelheiten:
- Dringlichkeitsanträge sind in folgenden Bereichen grundsätzlich nicht zulässig:
- bei Beitragsfestsetzungen
- bei Kreditaufnahmen- bei Grundstücksverkäufen
- bei Gründung neuer Abteilungen
- in Grundsatzfragen bzw. Angelegenheiten von herausragender Bedeutung
- Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn tatsächlich auch Dringlichkeit besteht. Die Tragweite und der Zeitpunkt des Antrags spielen bei der Bewertung der Dringlichkeit eine entscheidende Rolle.
- Falls eine Satzung Dringlichkeitsanträge zulässt, so müssen die Mitglieder rechtzeitig vorher über den neuen Tagesordnungspunkt informiert werden, um sich entsprechend vorbereiten zu können. Der Zeitraum der Vorinformation hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, wie z. B.:
- der Wichtigkeit des Antrags,
- der Größe des Vereins.
- Das Recht der Mitglieder auf vorherige Unterrichtung über einen Tagesordnungspunkt schließt Beschlussfassungen über einen neuen Beschlussgegenstand, der aus der Mitte der Versammlung vorgebracht wird, aus. Es muss, auch wenn dies zusätzliche Kosten verursacht, in einer gesonderten Mitgliederversammlung über den neuen Beschlussgegenstand beraten werden. Ein Verstoß gegen vorgenannte Formvorschriften kann zur Anfechtbarkeit bzw. bei wirksamer Anfechtung zur Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses führen.
Ausnahme: Dringlichkeitsanträge, die aus der Versammlung heraus gestellt werden und vorher den Mitgliedern nicht bekannt gegeben wurden, aber nur eine Beratung oder Aussprache zum Ziel haben, können ohne Weiteres mit der entsprechenden Stimmenmehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Fundstelle: RA Zink in Sportbund Pfalz, Heft Juli 2001 S. 10