19. August 2013
Ist für einen Protest die Schriftform und Einlegung des Protestes in dreifacher Ausfertigung vorgeschrieben, genügt diesem Erfordernis die Einlegung des Protestes per Email nicht. Schiedsspruch SVW vom 12.02.2001
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8813