19. August 2013
Ist ein Verstoß milder zu beurteilen (ein Mannschaftsführer, dessen Mannschaft wegen eines Verkehrsunfalls wenige Minuten verspätet nach Ablauf der Wartefrist eintraf und genullt wurde, warf vor Wut seine Tasche durch den Spielsaal), gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit („nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen“), von der Verhängung der Regelstrafe (z. B. Geldstrafe) abzusehen und eine angemessenere Sanktion (z. B. Verwarnung) zu verhängen.Schiedsspruch SVW vom 02.11.1999
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8818