2. Juli 2009
Der Deutsche Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung am 02.07. zwei wichtige Gesetze zur Verbesserung im Vereinsrecht beschlossen: 1. Die zivilrechtliche Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit ein geringfügiges Honorar von max. 500,-€ erhalten, wurde in § 31a BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Damit wird gewährleistet, dass Vereine und Vorstände die vorgesehenen steuerrechtlichen Vergünstigungen ohne negative haftungsrechtliche Folgen ausschöpfen können.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass durch Änderung der Abgabenordnung und des Sozialgesetzbuches Vorstände die Haftung für steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verbindlichkeiten durch schriftlich fixierte Zuordnung auf ein zuständiges Vorstandsmitglied begrenzen können! Der Deutsche Schachbund trägt der Neuregelung durch Zuweisung entsprechend Rechnung und empfiehlt den Mitgliedsverbänden und Vereinen, dies ebenfalls zu tun.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8547