1. Januar 2007
Bei einer Jugendfreizeit hat sich ein Jugendlicher daneben benommen und wurde nach Hause geschickt. Die Eltern verlangten Rückzahlung des anteiligen Teilnehmerbeitrags. Im Ergebnis hat das Gericht die Rückzahlungsklage der Eltern abgewiesen. Allerdings musste zunächst im Prozess geklärt werden, ob wirklich ein grober Verstoß gegen die Gruppenregeln vorlag. Dies ist nach Auffassung des Gerichts immer dann zu bejahen, wenn das Verhalten des Teilnehmers den Zweck der Reise gefährdet. Im vorliegenden Fall hatte der Jugendliche den Anweisungen der Aufsichtsperson des Vereins nicht gehorcht. Dies genügte dem Gericht als grober Verstoß gegen die Gruppenregeln.
Fundstelle: Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 21.03.2006, 116 C 4849/05
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8924