1. Januar 2006
Gemäß § 71 BGB werden Satzungsänderungen erst wirksam, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen werden. Dies bedeutet, dass Satzungsänderungen nicht rückwirkend für einen Zeitraum vor der Eintragung gelten können.
Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, 15 W 279/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9032