1. Januar 2006
Immer wieder taucht die Frage auf, ob bei der Nichtentlastung des Vorstandes trotzdem anschließend Neuwahlen erfolgen können. Kann insbesondere das nichtentlastete Vorstandsmitglied wieder gewählt werden? Die eindeutige Antwort ist: ja. Die Entlastung oder Nichtentlastung betrifft die haftungsrechtliche Verantwortung des Vorstandes für seine Vereinsführungstätigkeit. Sie betrifft das Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand. Entlastung bedeutet dabei der Verzicht des Vereins gegenüber dem Vorstand auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Dies gilt natürlich nur, soweit die Sachverhalte bekannt sind, die solche Schadensersatzansprüche auslösen. Stellt sich später heraus, dass Sachverhalte nicht bekannt waren, kann selbstverständlich trotz Entlastung das Vorstandsmitglied in Regress genommen werden. Mit den Neuwahlen hat dies nichts zu tun. Auch ein Vorstandsmitglied, welches nicht entlastet wurde, kann erneut in den Vorstand gewählt werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9034