26. März 2008
In der Regel kann eine Sonderumlage vom Vereinsmitglied nur erhoben werden, wenn dies in der Satzung geregelt ist (Höchstgrenze muss mit geregelt sein). Eine Ausnahme gilt, wenn ohne die Sonderumlage die Existenz des Vereins auf dem Spiel steht. Da die Kriterien hierfür sehr streng sind, empfehlen wir, vor einer solchen Beschlussfassung rechtlichen Rat einzuholen.
Fundstelle: AG Erfurt, Urteil vom 26.03.2008, 11 C 894/07
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8548