1. Januar 2006
Der Fall: Vereinsmitglieder waren an Aufräumarbeiten beteiligt. Der 1. Vorsitzende stürzte von einer Leiter und verletzte sich schwer.
Frage: Konnten Leistungen der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) in Anspruch genommen werden?
Antwort: Nein. Versichert bei der BG sind Arbeitsunfälle. Weder die Vereinsmitglieder noch der Vorsitzende verunglückten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die geschuldeten Arbeitsleistungen beruhten auf Mitgliedschaftsrechten und -pflichten.
Fundstelle: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2006, L 10 U 4793/05
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9057