17. August 2013
Der Fall: Ein e.V. hatte einen Rumänen beschäftigt, der sich in der BRD mit Aufenthaltsvisum aufhielt. Dieser Rumäne hatte für den Verein gearbeitet und unter anderem Renovierungsarbeiten am Vereinsheim durchgeführt. Eine Vergütung hatte der Verein dem Rumänen nicht bezahlt. Damit verstieß der Rumäne gegen sein Visum, das eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht erlaubte. Die Ausländerbehörde wies den Rumänen aus. Dagegen klagte der Rumäne vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Folgende Fragestellungen wurden behandelt:
Erwerbstätigkeit: Obwohl der Rumäne keine Vergütung erhielt, hat das Gericht die Tätigkeit des Rumänen (Renovierungsarbeiten am Vereinsheim) als Erwerbstätigkeit bezeichnet und gewertet. Erwerbstätigkeiten sind alle Tätigkeiten, für die normalerweise eine Vergütung üblich ist. Es kommt nicht darauf an, ob eine Vergütung bezahlt wird oder nicht.
Art und Umfang der Tätigkeit: Bei unbedeutenden Tätigkeiten liegt das Merkmal der Erwerbstätigkeit nicht vor. Im vorliegenden Fall hatte der Rumäne über mehrere Wochen lang mehrere Stunden für den Verein gearbeitet. Dies genügte.
Was muss der Vorstand bei der Beschäftigung von Ausländern prüfen? Der Vorstand muss prüfen, ob es sich um einen „alten“ EU-Staatsangehörigen handelt, um einen „neuen“ EU-Staatsangehörigen solcher Staaten, die seit dem 01.05.2004 beigetreten sind, oder um einen Drittstaatenangehörigen. Danach muss der Vorstand prüfen, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer hat und ob dieser Aufenthaltstitel dazu berechtigt, Arbeiten auszuüben. Ist dies der Fall, wird eine Arbeitsgenehmigung benötigt.
Sonderregelungen können für den Sport gelten, insbesondere für Trainer im Bereich der 1. und 2. Bundesliga, wenn diese aus den neuen EU-Staaten kommen.
Wichtig: Auch seit dem 01.01.2005 gilt für Ausländer aus den neuen EU-Ländern noch keine Arbeitnehmerfreizügigkeit, das heißt, sie benötigen eine Arbeitserlaubnis.
Tipp: Die Rechtslage ist äußerst kompliziert und selbst oft unter Juristen umstritten. Es ist daher dringend zu empfehlen, vorher eine Auskunft der Ausländerbehörde und des zuständigen Arbeitsamtes einzuholen.
Konsequenzen: Wenn der Verein illegal Ausländer beschäftigt, haftet er für eventuelle Abschiebekosten und es droht auch ein Bußgeld bis zu 500.000 €.
Fundstelle: VG Berlin, Urteil vom 17.06.2004, 31 A 443.03
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8702