1. Januar 2006
Im Rahmen eines Vereinsausschlussverfahrens beleidigte ein Mitglied den Vereinsvorstand unter anderem wie folgt:
Das OLG Frankfurt sah keinen Unterlassungsanspruch des betroffenen Vorstandsmitglieds des Vereins gegen dieses Vereinsmitglied. Solche Aussagen müsse man im Rahmen eines vereinsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses (ähnlich wie in einer Familie) aushalten müssen.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005, 20 W 298/04
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9050