17. August 2013
Nach einer Vereinssatzung gehörten dem Vereinsvorstand der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und auch der Schriftführer an. Das Mitglied A gab die Austrittserklärung dem Schriftführer ab. Der Vereinsvorstand erkannte diese Austrittserklärung später nicht an. Das Gericht belehrte den Verein eines besseren:
Grundsätzlich darf die Austrittserklärung jedem Mitglied des Vereins-BGB-Vorstandes gegenüber abgegeben werden. Da der Schriftführer dem BGB-Vorstand des Vereins angehörte, konnte das Vereinsmitglied die Austrittserklärung auch diesem Vorstandsmitglied gegenüber abgeben.
Fundstelle: Archiv DSB
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8751