17.08.2013
Der Rechtsausschuß des Westdeutschen Basketballverbandes hat als Verbandsgericht am 3.11.2009 ( Az. 1NKV 2009 ) entschieden:
"Eine Ausländerregelung, welche die Teilnahme Staatsangehöriger der Europäischen Union am Spielbetrieb einer deutschen Amateurliga einschränkt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 39 EU - Vertrag (...)nichtig (...)".Eine solche Regelung verstoße gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot gem. Art. 12 EU - Vertrag und sei daher unwirksam. Es ist seit dem Bosmannurteil allgemein bekannt, dass bei klassischen Arbeitnehmern bereits ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit ( nach Art. 39 Abs. 1 EU Vertrag) vorliegt. Schon die EU - Komission hatte festgestellt, dass Staatsangehörigen der Mitgliedsstaten bei Ihrem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat das Recht auf Zugang zu Sportaktivitätten als Amateurspieler unter den gleichen Bedingungen wie Inländer zuerkannt werden müssen. Die sportliche Tätigkeit stelle eine soziale Vergünstigung i.S. des Art.7 .2 der Verodrdnung Nr.1612/68 dar. Zwar existiert noch keine höherinstanzliche Rechtsprechung zu diesem Thema. Gleichwohl scheint sich die Rechtsauffassung der Komission und der Verbandgerichte auch für Amateure durchzusetzten. (Ausnahmen hiervon sind evtl. für Spielbetriebe möglich, deren Ziel die Kaderfindung für Nationalmanschaften ist.)
Die Verantwortlichen für die Ligabetriebe sollten Ihre Regelungen überprüfen und ggf. der neuen Rechtauffassung entsprechend anpassen.
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17.08.2013
Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter sind grundsätzlich nicht anfechtbar.
Zum Sachverhalt: Auf eine Darstellung des Sachverhalts wird verzichtet. Jeder Schachspieler ist in der Regel auch sportinteressiert und weiß, was eine Tatsachenentscheidung ist.
Ergebnis: Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Überprüfbarkeit ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn:
eine besonders schwerwiegende Fehlentscheidung vorliegt,
diese spielentscheidende Auswirkungen hat und
die Fehlentscheidung auch ohne Zuhilfenahme anderer Beweismittel zweifelsfrei für alle Betrachter offenkundig ist.
Fundstelle: Schiedsgericht BBL, Schiedsspruch vom 15.01.2005 in SpuRt 3/2005 S. 122 ff.
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