18. Januar 2007
Will ein Vereinsmitglied den Beschluss der Mitgliederversammlung anfechten, so muss dies zeitnah geschehen. Als angemessen wird eine Frist von einem Monat angesehen. Ist das Mitglied in der Mitgliederversammlung anwesend, beginnt die Frist ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Erfährt das Mitglied erst aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung von einem Beschluss, beginnt die Frist zu laufen mit der Kenntnisnahme vom Protokoll dieser Mitgliederversammlung.Fundstelle: OLG Saarland, Urteil vom 02.04.2008, 1 U 450/07-142
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8579