2. Januar 2007
Auch sehr kurze Ladungsfristen sind zulässig. Wo genau die Grenze liegt, ist allerdings noch nicht geklärt. Eine Frist von 14 Tagen hat das Landgericht Frankenthal für zulässig erachtet. Dabei ging es um die Fusion von zwei Vereinen. Der Rechtspfleger hatte sich zunächst geweigert, die Eintragung vorzunehmen. Auf die Beschwerde hin hob das Landgericht dann die Entscheidung des Rechtspflegers auf und hielt eine 14-tägige Einladungsfrist für zulässig, da in der Satzung vorgesehen.
Fundstelle: LG Frankenthal, Beschluss vom 09.05.2007, 1 T 100/07
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