1. Januar 2006
Grundsätzlich hat jedes Vereinsmitglied seine Stimme persönlich abzugeben. Übertragungen des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder, die Möglichkeit, mehrere Stimmen abzugeben und deren Begrenzung bedürfen einer Satzungsgrundlage. Ansonsten gilt der Grundsatz: Stimmrecht muss persönlich abgegeben werden. Eine Übertragung ist auch mit schriftlicher Vollmacht nicht zulässig.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9068