1. Januar 2006
Der Verein wird nicht nur durch seinen Vorstand vertreten, sondern in der Regel auch durch sonstige besondere Vertreter. Bestes Beispiel ist der Abteilungsleiter eines Großvereins. Seine offizielle Bestellung ist nur möglich, wenn die Satzung dies vorsieht. Davon zu unterscheiden sind „inoffizielle“ Vertreter. Dies sind Sportfreunde, die für Sonderaufgaben oft mit mündlichem Auftrag des Vereinsvorstandes tätig werden.
Beispiel: Der Verein führt ein Sportfest durch. Das Vereinsmitglied A erhält vom Vorstand den Auftrag: „Du kümmerst dich um die Getränke!“ Dann hat Sportfreund A zwar kein offizielles Amt und keine offizielles Amt und keine offizielle Funktion, aber er handelt als Beauftragter. Seine Handlungen verpflichten auch den Verein.
Tipp: Damit später keine Probleme auftauchen, ist empfehlenswert, dass sich Sportfreund A eine schriftliche Vollmacht vom Vereinsvorstand geben lässt, aus der sich seine Rechte und Befugnisse ergeben.
Die sonstigen Vereinsvertreter müssen in der Satzung verankert sein. Daraus sollte sich auch ergeben, wer sie beruft und wer sie gegebenenfalls abberuft.
Tipp: Wenn ein Verein mit dem Gedanken spielt, neben dem Vorstand besondere Vertreter zu bestellen, sollte er rechtlichen Rat einholen.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9062