4. August 2007
Da es bei Aufsichtspflichtverletzungen immer auf den Einzelfall ankommt, ist es problematisch, sich auf die ein oder andere Gerichtsentscheidung zu stützen. In ihrer Freizeit hatten Kinder im Alter von 7 bis 12 Jahren Minigolf gespielt. Das Aufsichtspersonal war etwa 100 m entfernt. Ein Kind schlug einem anderen mit dem Minigolfschläger einen Zahn aus. Das Gericht stellte fest, dass die Beaufsichtigung eines Minigolfspiels von Kindern aus 100 m Entfernung unzureichend sei und somit eine schadensersatzpflichtige Aufsichtspflichtverletzung darstelle.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2007, 3 U 91/06
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