28. Juni 2007
Für die steuerrechtlichen Verpflichtungen eines Vereins haften die Vorstandsmitglieder immer persönlich mit ihrem Privatvermögen.
Grund: Der Vorstand hat die Vereinsgeschäfte so zu organisieren, dass die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen des Vereins gewährleistet ist. Geschieht dies nicht, haftet der Vorstand persönlich mit seinem Privatvermögen.
Ausnahme: Ressortprinzip. Es bedarf einer schriftlichen internen Aufgabenzuweisung, Aufgabenabgrenzung mit klarer Regelung der Verantwortlichkeiten. Auch in diesem Fall greift jedoch die Haftung der anderen Vorstandsmitglieder ein, wenn Unregelmäßigkeiten erkennbar waren oder die üblichen, standardmäßigen Kontrollen nicht durchgeführt worden sind.
Grundsätze der Haftung: Grundsätzlich kann das Finanzamt völlig willkürlich sich das Vorstandsmitglied für die Haftung heraussuchen, das aus der Sicht des Finanzamtes am zahlungskräftigsten ist. Es muss nicht erst zunächst gegen den Verein vorgegangen werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8576