17. August 2013
Zum Sachverhalt: In einem Schach-Mannschaftskampf war es zu Differenzen zwischen einem Mannschaftsführer und dem Schiedsrichter gekommen. Der Schiedsrichter hatte in seinem Spielbericht davon gesprochen, der Mannschaftsführer habe ihn „bedroht“. Der Vorfall führte zu einer Sanktion gegen den Mannschaftsführer mit einem sich daran anschließenden Schiedsgerichtsverfahren. Parallel dazu erhob der Mannschaftsführer Klage vor dem AG Karlsruhe und wollte dem Turnierleiter verbieten lassen, die Behauptung aufzustellen, er, der Mannschaftsführer, habe den Schiedsrichter bedroht. Das AG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Das Urteil ist rechtskräftig).
Aus den Gründen: Das Amtsgericht hielt die Klage für zulässig, obwohl andere Gerichte bereits die Unzulässigkeit in solchen Fällen bejaht hatten. Das Amtsgericht Karlsruhe verneinte jedoch die Begründetheit. Ein Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch stehe dem Mannschaftsführer aus folgenden Gründen nicht zu:
Anmerkung: Es wäre ja auch ein Unding, wenn ein Schiedsrichter seine Darstellung des Sachverhalts nicht in einem verbandsinternen Verfahren äußern dürfte und ein Zivilgericht ihm dies verbietet.
Fundstelle: AG Karlsruhe 12 C 121/06, Urteil vom 29.03.2006 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8599