1. Januar 2006
Ein Schachspieler, der sich durch eine Schiedsrichteräußerung zu Unrecht angegriffen fühlt, kann dagegen nicht mit einer Widerrufs- oder Unterlassungsklage vorgehen.Bei einem Schach-Mannschaftskampf hatte der Schiedsrichter in seinem Spielbericht davon gesprochen, der Mannschaftsführer der Gastmannschaft habe ihn „bedroht“. Der Mannschaftsführer wurde bestraft. Er legte Protest ein. Die Sache kam vor das Schiedsgericht. Das war dem Mannschaftsführer aber nicht genug. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht und wollte dem Schiedsrichter verbieten lassen, die Behauptung aufzustellen, er habe diesen bedroht. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Turnierleiter müsse das Recht haben, zur Einleitung eines verbandsinternen Disziplinarverfahrens und auch in diesem Verfahren selbst seine Darstellung der streitigen Auseinandersetzung beizusteuern. Der Mannschaftsführer könne und müsse seine Rechte im Verbandsschiedsverfahren wahren. Daneben bestünde ein zivilrechtlicher Widerrufs- oder Unterlassungsanspruch nicht.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8949