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Leitsätze des Urteils des Bundesturniergerichts vom 23.2.2020, BTG 4/19

4. März 2020

  1. Bei Bundesligawettkämpfen ist vom Schiedsrichter ein Spielberichtsbogen auszufüllen. Hat er Ordnungsmaßnahmen getroffen, so hat er den festgestellten Sachverhalt und die Notwendigkeit der Maßnahme unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dort darzulegen (A-13.4 Satz 2 TO). Die beiden Mannschaftsführer haben den Spielberichtsbogen zu unterschreiben. Ergibt sich aus ihm eine Ordnungsmaßnahme, hat der betroffene Mannschaftsführer die Gelegenheit, gleich im Spielberichtsbogen Protest einzulegen oder anzukündigen. Wird kein Spielberichtsbogen erstellt, wird dadurch die Wahrnehmung der Rechte des betroffenen Vereins erschwert. Fehlt es daran und Ist keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt (die TO schreibt sie auch nicht vor) kann die mit drei Tagen sehr kurz bemesse Frist als Vorstufe zu einem gerichtlichen Verfahren nicht zu laufen beginnen.
  2. Der Schiedsrichter bei Wettkämpfen der 2. Bundesliga verfügt bei Verstößen gegen die Turnierordnung über eine Vielzahl möglicher Maßnahmen. Ihm steht ein Ermessen zu. Die Entscheidung ist im Protest- und Berufungsverfahren darauf überprüfbar, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde.

 

Bei berechtigtem Interesse können Sie das anonymisierte Urteil unter anfordern.

// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 23609

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