1. Januar 2007
Wir hatten schon darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verein berechtigt ist, neben dem Vereinsbeitrag z. B. eine Umlage zu erheben. Eine Satzungsgrundlage ist zwingend erforderlich. Die Höhe der Umlage muss auch nach oben hin in der Satzung begrenzt sein.
Wird dann eine Umlage beschlossen, hat das Vereinsmitglied aber ein Sonderkündigungsrecht, wenn es die Umlage nicht zahlen will. Dieses Sonderkündigungsrecht muss zeitnah nach der Einführung der Umlage oder nach einer Beschlussfassung über die Erhebung einer solchen Umlage erklärt werden. Was genau „zeitnah“ ist, ist ungeklärt. Wir empfehlen: Je eher, desto besser.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8898