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1. Januar 2007
In den meisten Satzungen der Schachvereine gibt es Bestimmungen über die Protokolle der Mitgliederversammlung, über deren Genehmigung und Einsprüche dagegen.
Wenn nichts geregelt ist, gilt:
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist auch gültig, wenn es keine Genehmigung erfährt. Eine Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
- Mitglieder haben nur Anspruch auf Einsicht in das unterschriebene Protokoll, nicht jedoch Anspruch auf Überlassung einer Kopie.
- Die Mitglieder haben kein Recht auf Einsicht in die Notizen des Protokollführers.
Fundstelle: BGH, NJW 1994, Seite 3094