1. Januar 2006
Hier müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Auch in diesen Fällen wird ein selbstverständlicher Online-Banking-Ausdruck anerkannt, wenn Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, Betrag und Buchungstag auf dem Ausdruck enthalten sind. Zwingend vorgeschrieben ist hier auch weiterhin die Vorlage eines vom Zahlungsempfängers ausgestellten Beleges mit den erforderlichen Ausdrucken zum steuerbegünstigten Zweck, Angaben zur Freistellung des Empfängers der Körperschaftsteuer und um Angaben, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Fundstelle: Sachsensport 2/07, Seite 15
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9029