1. Januar 2007
Der Vereinsaustritt kann von dem Vereinsmitglied unter Einhaltung der in der Satzung festgelegten Fristen jederzeit schriftlich erfolgen. Einschränkungen in der Satzung, dass die Kündigung durch Einschreibebrief oder sogar per Einschreiben/Rückschein zu erfolgen hat, ist als unzulässige Erschwernis unwirksam.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8894