14. Januar 2007
Vergütungen an Vereinsorgane bedürfen einer Satzungsgrundlage. Dies gilt auch für die Zahlung der Ehrenamtspauschale oder einer Übungsleitervergütung (falls das Vereinsorgan zugleich Übungsleitertätigkeiten wahrnimmt). Werden solche Vergütungen trotzdem bezahlt, so ist dies satzungswidrig. Der Verein riskiert seine Gemeinnützigkeit. Das Vorstandsmitglied muss die Zahlungen zurückleisten.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 22/07
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