1. Mai 2011
Sachverhalt: In einem Wettkampf der 2. Schach-Bundesliga stand Gastgeberverein A sein traditionelles Spiellokal nicht zur Verfügung. Gastgeberverein A besorgte ein neues Spiellokal und unterrichtete darüber nach seiner Darstellung Gruppenleiter, Schiedsrichter und Gastmannschaft. Die Gastmannschaft traf pünktlich ein, allerdings am alten Spiellokal. Der Mannschaftsführer der Gastmannschaft behauptete später, von einer Lokalverlegung nichts gewusst zu haben. Es gab verschiedene Versuche, das richtige Spiellokal in Erfahrung zu bringen und dort anzutreten. Diese Versuche scheiterten aus Gründen, die zwischen den Beteiligten strittig sind. Im Endergebnis trat die Gastmannschaft nicht zum Spiel in dem geänderten Spiellokal an. Der Schiedsrichter erklärte den Wettkampf für die Gastmannschaft wegen Nichtantritts für verloren. Dagegen legte die Gastmannschaft Protest ein mit der Begründung, ihr sei ein Schreiben mit der Verlegung des Kampfes in ein anderes Spiellokal nie zugegangen. Im Protestverfahren hob das DSB-Bundesturniergericht die Entscheidung des Schiedsrichters auf und erklärte den Mannschaftskampf für die Gastgebermannschaft mit 0:8 verloren.
Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Bundesturniergerichts ist ein Gastgeberverein, der einen Mannschaftskampf in ein anderes Spiellokal verlegt, voll dafür beweispflichtig, dass die Beteiligten (Gruppenleiter, Schiedsrichter und Gastmannschaft) von der Verlegung unterrichtet werden. Nachdem der Mannschaftsführer des Gastvereins bestritten hatte, ein entsprechendes Schreiben des Gastgebervereins erhalten zu haben und der Gastgeberverein den Zugang des Schreibens an den Mannschaftsführer des Gastvereins nicht beweisen konnte, blieb der Gastgeberverein beweisfällig. Das Bundesturniergericht legte daher die Turnierordnung so aus, dass der gastgebende Verein nicht angetreten war und dieser somit den Wettkampf mit 0:8 verloren hatte.
Fundstelle: Archiv des DSB
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8652